Kulturministerkonferenz Kunstminister Blume: „Neue Zeitrechnung bei der Rückgabe von NS-Raubgut in Deutschland“
„Endlich Rechtssicherheit statt soft law: Mit dem heutigen Beschluss von Bund, Ländern und Kommunen beginnt in Deutschland eine neue Zeitrechnung bei der Rückgabe von NS-Raubkunst. Er bedeutet eine signifikante Verbesserung des Restitutionsgeschehens. Verbindliche Entscheidungen lösen unverbindliche Empfehlungen ab.“ So hat Bayerns Kunstminister Markus Blume Anfang Oktober den Beschluss der Kulturministerkonferenz zur Einrichtung einer Schiedsgerichtsbarkeit kommentiert. Bayern hatte den Beschluss der Länderminister maßgeblich mitgestaltet und vorangetrieben.
„Gerechtigkeit muss an erster Stelle stehen! Ich bin froh, dass Bund, Länder, Kommunen und Opfervertreter in intensiven und vertrauensvollen Abstimmungen in den letzten Monaten gemeinsam die Grundlagen für eine bundeseinheitliche Lösung erarbeitet und ein überzeugendes Gesamtkonzept vorgelegt haben. Der Weg ist geebnet für ein verbindliches, gerechtes und transparentes System für die Rückgabe von NS-Raubgut“, so Blume weiter zu der Entscheidung der KulturMK.
Stärkung der Antragsteller
Im 21. Kulturpolitischen Spitzengespräch in Berlin haben sich Bund, Länder und Kommunale Spitzenverbände darauf geeinigt, die Beratende Kommission durch eine gemeinsame Schiedsgerichtsbarkeit abzulösen. Das Schiedsrichterverzeichnis wird in einem gemeinsamen Verfahren zu gleichen Anteilen durch die beiden großen jüdischen Verbände in Deutschland (Zentralrat der Juden und Jewish Claims Conference) sowie durch Bund, Länder und kommunale Spitzenverbände besetzt.
Mit der Einrichtung des Schiedsgerichts wird eine wesentliche Stärkung der Antragsteller vollzogen. An die Stelle unverbindlicher Empfehlungen treten verbindliche Entscheidungen, die auf Basis eines differenzierten und verbindlichen Bewertungsrahmens transparent und nachvollziehbar getroffen werden. Die strittigen Restitutionsverfahren werden somit in einem deutlich verrechtlichten Rahmen innerhalb eines etablierten Streitschlichtungsverfahrens geklärt. Dieses kann künftig auch einseitig angerufen werden, wenn ein Vorverfahren zwischen der Einrichtung und den Antragsberechtigen erfolglos blieb.
Der materielle Bewertungsrahmen wird nicht nur den Schiedsgerichten im Schiedsverfahren, sondern auch den kulturgutbewahrenden Einrichtungen als Entscheidungsgrundlage in Restitutionsfragen dienen, da die überwältigende Mehrzahl der Fälle unmittelbar in den Institutionen einer einvernehmlichen Lösung zugeführt werden kann.
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Stand: 9. Oktober 2024 / Bildnachweis: Zöhre Kurc/bundesfoto; StMWK)